VERKAUFS UND LIEFERBEDINGUNGEN
Verkaufs- und Lieferbedingungen
A) Lieferfrist:
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1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch den Verkäufer, jedoch nicht vor Eingang und Klarstellung aller Unterlagen durch den Käufer. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung aller Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, voraus.
2. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der vereinbarten Frist versandbereit ist.
3. Teillieferungen sind zulässig.
Die mit Teil- oder Fehllieferungen verbundenen Wartezeiten des Käufers berechtigen nicht zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen Verdienstentgang und dgl.
4. Bei Überschreitung der Lieferfrist durch den Verkäufer ist ihm mittels eines eigeschriebenen Briefes eine angemessene Nachfrist, jedoch von mindestens 6 Wochen zu stellen.
5. Verschiebt sich der Abschluss der bauseits oder von Dritten zu leistenden Arbeiten über den vorgesehenen und vereinbarten Termin hinaus und kann daher die Anfertigung oder die Lieferung und Montage durch den Verkäufer erst später als zum ursprünglichen Lieferzeitpunkt erfolgen, gilt der vereinbarte Liefertermin für den Verkäufer nicht mehr verbindlich. Der Verkäufer kann in diesem Fall unter Berücksichtigung seiner betrieblichen Möglichkeiten den Liefertermin aus eigenem Ermessen festsetzen.
6. Abreden über den Liefertermin können auch mündlich getroffen werden.
7. Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, wie zum Beispiel höhere Gewalt, verlängern die Lieferfrist angemessen, sofern diese Hindernisse auf die fristgemäße Erfüllung des ganzen Vertrages oder des demnächst fällig werdenden Teiles des Vertrags erheblich einwirken.
8. Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Verkäufers erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung steht ausschließlich dem Verkäufer 3 Monate nach Überschreitung des ursprünglichen Liefertermins das Rücktrittsrecht vom Vertrag zu.
9. Verzugsstrafen oder Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktrittes bestehen nicht.
10. Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass der Verkäufer ungehindert die gelieferten Waren zu den Terminen, die er wünscht, montieren kann. Der Verkäufer ist insbesondere berechtigt, auch außerhalb der normalen Arbeitszeit, also auch in der Nacht oder an Sonn- und Feiertagen, die Montage durchzuführen.
B) Umfang der Lieferverpflichtung:
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1. Für den Umfang der Lieferung ist der schriftliche Kaufvertrag sowie die ihm zugehörige Beschreibung maßgebend. Aufwendungen für Mehr- oder Mindestleistungen werden verrechnet.
2. Abweichungen in Maßen, in Form und in Farbe- bzw. Beizton in der Oberflächenbehandlung und Abweichungen in qualitativer Hinsicht, insbesondere die Verwendung eines neueren Materials, sind dem Verkäufer gestattet und berechtigen den Besteller nicht, irgendwelche Ansprüche geltend zu machen.
Geringfügige, durch die Sache bedingte Abweichungen (z.B. bei Maserung, Farben, Holz- und Furnierbild, Strukturen u.ä.) sind vom Kunden zu tolerieren. Das gilt auch für Abweichungen im Zusammenpassen verschiedener Einrichtungsgegenstände, auch wenn diese gemeinsam gekauft wurden und für Abweichungen bei Nachbestellungen, seien diese anhand oder ohne Farb- bzw. Furniermuster vorgenommen worden.
3. Falls keine Zulieferung durch uns vereinbart ist und der Kunde die Beförderung des bestellten Werkes an einen bestimmten Ort wünscht, hat er die Beförderungsart zu bestimmen. Mangels besonderen Auftrages ist eine Beförderung mit Post oder mit einem Frächter anzunehmen. Wir haben durch Übergabe an den Transporteur unserer Lieferverpflichtung entsprochen. Alle Gefahren, auch die des zufälligen Unterganges, gehen im Zeitpunkt der Erfüllung auf den Kunden über.
C) Vertragserfüllung:
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Der Verkäufer ist berechtigt, die vereinbarte Leistung ganz oder teilweise durch Dritte zu erbringen.
D) Versand:
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1. Die Lieferung der Einrichtungsgegenstände erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart, auf Rechnung des Verkäufers. Der Verkäufer wird sich bemühen, den genauen Liefertermin einzuhalten. Aus Terminverschiebungen kann der Käufer keine Ansprüche oder Preisnachlässe ableiten.
2. Sonderfahrten gehen zu Lasten des Bestellers.
3. Für zusätzliche Fahrten, die der Besteller verursacht hat, behält sich der Verkäufer die Verrechnung der aufgelaufenen zusätzlichen Kosten vor.
E) Preise und Zahlungsbedingungen:
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1. Alle Zahlungen, auch An- und Teilzahlungen sind unabhängig von etwaigen Lieferterminverschiebungen zum ursprünglich vereinbarten Termin fällig.
2. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch nur einer Teilzahlung, ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Kaufpreissumme fällig zu stellen.
4. Kann der Kaufgegenstand zum vereinbarten Liefertermin vom Käufer aus irgendeinem Grund nicht übernommen werden, behält sich der Verkäufer vor, die ihm vom vereinbarten bis zum tatsächlichen Lieferzeitpunkt anfallenden Lagerkosten in Rechnung zu stellen. Die Lagerkosten betragen je € 55 inkl. Umsatzsteuer pro Palette und Woche.
5. Die Bezahlung der Rechnung ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, spätestens bei erfolgter Übergabe der Teillieferung fällig.
6. Die Zahlungen selbst werden nur anerkannt, wenn sie direkt an den Verkäufer, den Zessionar oder an solche Vertreter und Zusteller des Verkäufers erfolgen, die sich durch eine mit der Stampiglie und eigenhändigen Unterschrift des Verkäufers versehenen Geldvollmacht ausweisen können.
7. Als Zahlungseingangstag gilt jener Tag, an dem die Zahlung beim Verkäufer tatsächlich eingelangt ist, im Falle der Banküberweisung der Buchungstag beim Bankinstitut des Verkäufers.
8. Wechsel nimmt der Verkäufer nicht an.
9. Bei Überschreitung des Zahlungstermins hat der Käufer, ohne dass es einer förmlichen Inverzugsetzung bedarf, für die jeweils überfälligen Beträge 1 % pro Monat, kontokorrentmäßig gerechnet, an Verzugszinsen zu bezahlen, welche sofort fällig werden.
10. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen geltend gemachter Gewährleistungsansprüche, seien sie berechtigt oder nicht berechtigt, ist nicht statthaft. Durch Gewährleistungsansprüche wird daher die Fälligkeit der Zahlung nicht hinausgeschoben.
11. Ist ein Skonto vereinbart, beginnt die Skontofrist mit Absendung der Faktura beim Verkäufer zu laufen. Etwaige Gewährleistungsansprüche oder behauptete Gegenanforderungen unterbrechen oder hemmen die Skontofrist nicht.
12. Der Verkäufer ist berechtigt, einlangende Zahlungen, ungeachtet allfällig anderslautender Widmungserklärungen, nach seinem Ermessen für fällige Verpflichtungen aller Art, somit auch Mahnspesen für die Verfolgung seiner Ansprüche, Spesen, Auslagen für Aufenthaltsnachforschungen, Zinsen bzw. Verzugszinsen und zuletzt für Hauptsachenbeträge, zu verwenden.
F) Eigentumsvorbehalt
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1. Sämtliche Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Nebengebühren Eigentum des Verkäufers. Solange irgendwelche Forderungen aus Kaufverträgen zwischen Verkäufer und Käufer bestehen, darf der Käufer ohne Zustimmung des Verkäufers die Waren nicht verkaufen, vermieten, verleihen, verpfänden, verschenken oder ins Ausland verbringen. Der Verkäufer hat bis zur völligen Bezahlung das Recht, sich jederzeit von dem Vorhandensein und vom Zustand der Waren zu überzeugen.
2. Jede Standortveränderung ist dem Verkäufer innerhalb von 8 Tagen mittels eines eingeschriebenen Briefes anzuzeigen.
Die Kosten der Feststellung der unbekannten neuen Anschrift trägt der Käufer. Sollte die Ware von dritter Seite gepfändet werden, so ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer sofort durch eingeschriebenen Brief zu benachrichtigen.
Beizuschließen sind das Pfändungsprotokoll und die eidesstattliche Erklärung des Inhalts, dass die gepfändete Ware mit der vom Verkäufer gelieferten identisch und noch nicht voll bezahlt ist. Die Interventionskosten gehen zu Lasten des Käufers. Die Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware gilt als Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt.
3. Für den Fall, dass der Verkäufer von seinem Vorbehaltseigentum Gebrauch macht, erteilt der Käufer schon jetzt seine unwiderrufliche Zustimmung, dass der Verkäufer die gelieferte Ware ohne weitere Zustimmung des Käufers jederzeit abholen kann.
4. Der Verkäufer ist berechtigt, die zurückgenommenen Waren ohne Prüfung einer Angemessenheit des Kaufpreises an Dritte zu veräußern. Der Erlös aus der Veräußerung der zurückgenommenen Gegenstände ist von der ursprünglichen Kaufpreisforderung in Abzug zu bringen. Der sich daraus ergebende Betrag zuzüglich Zinsen und aller Spesen, die mit der Durchsetzung des Eigentumsvorbehaltes verbunden sind, hat der Käufer dem Verkäufer zu ersetzen, bzw. mit dem bereits geleisteten Kaufpreis in Verrechnung zu bringen.
G) Gewährleistung
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Der Verkäufer leistet nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Gewähr:
1. Gewährleistungspflicht lt. den gültigen gesetzlichen Richtlinien.
3. Der Verkäufer kann nach seiner Wahl Gewähr dadurch leisten, dass er
a) die mangelhafte Ware an Ort und Stelle nachbessert;
b) sich die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachverbesserung frachtfrei zurücksenden lässt;
c) die mangelhaften Teile umtauscht.
d) Grobe optische Mängel, welche nicht, oder nur durch großen Aufwand repariert werden können, rechtfertigen einen maximalen Preisnachlass in der Höhe von 10% vom Preis des beschädigten Möbelteils, sofern auf einen Austausch seitens des Käufers verzichtet wird.
4. Darüber hinausgehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Bietet der Verkäufer die Verbesserung an und lässt der Besteller die angebotene Verbesserung innerhalb einer angemessenen Frist nicht zu, so ist der Verkäufer von jeder Gewährleistung frei.
5. Mängelbehebungen durch den Verkäufer bleiben ohne Einfluss auf die Gewährleistungsfrist. Insbesondere verlängert eine Verbesserung oder ein Verbesserungsversuch nicht die ursprünglich vereinbarte Frist.
Der Besteller ist nicht berechtigt, für eine selbst vorgenommene Mängelbehebung ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers Kostenersatz vom Verkäufer zu verlangen.
7. Für jene Ware, die der Verkäufer selbst vom Unterlieferanten bezogen hat, kann der Verkäufer nach seiner Wahl entweder im Rahmen der ihm gemäß diesem Punkt treffenden Gewährleistungsverpflichtung Gewähr leisten oder seine ihm gegen den Lieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche an den Besteller abtreten.
Im letzteren Fall ist der Verkäufer von jedem Gewährleistungs- und Schadenersatzanspruch frei.
8. Echtholz-Möbel sollten keiner extrem hohen oder geringen Luftfeuchtigkeit ausgesetzt werden. Für Innenräume wird im Jahresdurchschnitt eine relative Luftfeuchtigkeit von 45% bis 55% und eine Temperatur von 18 bis 23° C empfohlen. Auf schwankende Raumtemperaturen und Luftfeuchtigkeit – auch Jahreszeiten bedingt – reagiert das Holz: Es kommt zu Verzug, Schwund oder feinen Haarrissen. Diese in der Folge entstehenden Gebrauchsspuren haben aber keinen Einfluss auf die Lebensdauer der Möbel und können somit nicht als Reklamationsgrund geltend gemacht werden. Farbunterschiede zwischen verschiedenen Möbelstücken sind möglich, das ist bei echtem Holz nicht vermeidbar und stellt daher keinen Reklamationsgrund dar.
H) Übergabe:
1. Die Ware gilt mit Anlieferung am Erfüllungsort als übergeben. Ab diesem Zeitpunkt gehen Gefahr und Zufall auf den Käufer über.
Ist eine Montage der Einrichtungsgegenstände vereinbart, hat der Käufer dafür zu sorgen, dass bereits angelieferte Gegenstände nicht beschädigt werden oder in Verlust geraten. Spätestens mit Inbetriebnahme durch den Käufer, ist die Übernahme der gelieferten Gegenstände bewirkt.
2. Speziell für den Käufer angefertigte Produkte sind von Rückgabe und Umtausch ausgeschlossen.
3. Farbe und Material der Produkte wurden im Zuge der Planung vom Verkäufer mit dem Käufer besprochen und können somit nicht bei Lieferung als unpassend reklamiert werden. Des Weiteren wurde auf die Funktionen sowie den technischen Eigenschaften sämtlicher Materialien hingewiesen, bzw. hat sich der Käufer über die Pflege der Materialien und Oberflächen lt. Pflegehinweisen zu informieren.
4. Auf die Pläne wurde in Bezug auf Maße und Darstellungen detailliert eingegangen. Alle zusätzlich erforderlichen, Pläne (Elektro, Installationen) werden im Zuge der Auftragserteilung nach terminlicher Vereinbarung mit dem Kunden von BAM.wohnen beigestellt.
I) Pflichten des Bestellers:
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1. Der Besteller ist verpflichtet, alle Leistungen bauseits so zu erbringen, dass eine ungehinderte Montage der gelieferten Waren möglich ist. Unsichtbare Leitungen sind vom Besteller bekannt zu geben. Für etwaige Schäden an nicht bekanntgegebenen Leitungen (anbohren, etc.) übernimmt der Verkäufer keine Haftung
2. Eventuelle Maurer- oder Elektroinstallationsarbeiten, allenfalls erforderliche Gerüste und Arbeiten sonstiger Professionisten sind vom Kunden beizustellen, wenn diese Arbeiten nicht ausdrücklich im Preis inkludiert sind. Ebenso ist der erforderliche Licht- und Kraftstrom, sowie Wasseranschluss vom Kunden beizustellen. Erforderliche Zustimmungen Dritter, Anzeigen an Behörden und die Einholung von behördlichen Bewilligungen hat der Kunde auf seine Kosten zu veranlassen.
3. Die durch eine Behinderung entstehenden Mehrkosten des Verkäufers sind vom Besteller zu ersetzen.
4. Der Besteller garantiert, dass die Baufeuchte das übliche Maß nicht überschreitet. Sollte durch eine zu hohe Baufeuchte die Qualität der gelieferten Ware beeinträchtigt werden, ist dafür zu sorgen, dass alle öffentlich-rechtlichen Bestimmungen und behördliche Auflagen, die mit dem Projekt verbunden sind, eingehalten werden. Er hat den Verkäufer bei Vertragsabschluss über einzuhaltende Auflagen und behördliche Vorschriften zu informieren. 5. für Böden die durch BAM.wohnen verlegt werden, muss der Raum entsprechend vorbereitet sein, der Untergrund muss trocken, rissfrei, sauber und eben sein. Eventuelle Vor-Arbeiten und Nivellierungsarbeiten haben durch den Besteller (oder ein von ihm beauftragtes Unternehmen) vor Beginn der Verlege-Arbeiten zu erfolgen. Die Kosten dafür trägt der Besteller. 6. Aufgrund der hohen Dichtheit aktueller Wohnbauten ist seitens des Bestellers dafür zu sorgen, dass bei Dunstabzügen mit Abluft die abtransportierte Luftmenge nachgeführt werden kann. Sei es durch einfaches Kippen eines Fensters, oder durch entsprechende Zuluft-Versorgung über Kamin oder ähnliches. 7. Bei Montage im Winter ist für eine Raumtemperatur von mindestens 17. C° zu sorgen. Ansonsten kann nach der Anlieferung die Montage abgebrochen werden und wird erst fortgesetzt bei entsprechender Temperatur bzw. freier Kapazität. Der noch offene Betrag ist prompt fällig. 8. Für ein verfügbares WC, einen freien und befestigten Zugang, Wasser und Strom ist zu sorgen.
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J) Sonstiges
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1. Sämtliche Verbindlichkeiten aus diesem Rechtsgeschäft treffen die Vertragsteile und deren Rechtsnachfolger und Erben zur ungeteilten Hand.
2. Ausschließlich Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Rechtsgeschäft ist das in Wels sachlich zuständige Gericht. Erfüllungsort für beide Teile ist Wels. (OÖ).
3. Andere als obenstehende Vereinbarungen wurden nicht getroffen, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich festgelegt wurde.
Mündliche Änderungen, Nebenabreden oder Zusicherungen sind nur dann gültig, wenn sie von der Geschäftsleitung des Verkäufers schriftlich bestätigt werden. Für alle Belange zwischen Besteller und Verkäufer gelten in der Reihe der Nennung nach, die vorgenannten Lieferbedingungen und die einschlägigen Vorschriften des österreichischen Zivilrechtes.
4. Die Ungültigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Geschäftsbedingungen. Die unwirksame oder unzulässige Bestimmung ist vielmehr durch eine ihrem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommende zulässige Regelung zu ersetzen. Ist das vorliegende Geschäft auf Seiten des Kunden ein Verbrauchergeschäft im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, so gehen insoweit die zwingenden Bestimmungen des Konsumentengesetzes vor.